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Darum geht es:
• Eine generelle Winterreifenpflicht besteht nicht.
• Es gilt jedoch das Verbot der Nutzung von Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ und
• die Verpflichtung, dass bei obigen Wetterverhältnissen nur Reifen gefahren werden dürfen, bei denen das Profil (Laufflächenprofil und die Struktur) so ausgeprägt ist, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
• Geeignet sind: Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm/Schneeflocke tragen. Aber: Für alle auf dem Markt befindlichen Reifen besteht Bestandsschutz.
Was droht bei falscher Bereifung?
• Wer bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro und 1 Punkt im Flensburger Register. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Es haftet nicht der Halter, sondern der Fahrer.
• Aber: Wer Fahrten bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ zuverlässig vermeiden kann, darf auch weiterhin im Winter mit Sommerreifen fahren! Damit sind traditionell winterarme Regionen sowie Besitzer von Zweitwagen oder Oldtimern gemeint - und diejenigen, die alternativ auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen können.
• Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung führen.
• Auch in der Haftpflichtversicherung hat die Benutzung von Sommerreifen auf Schnee erhebliche Auswirkungen, da es hier zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann. Diese kann sich aus der erhöhten Betriebsgefahr ergeben, zudem liegt oft ein objektiver Verstoß bei der Benutzung von Sommerreifen auf Schnee vor.
Vorsicht ist geboten:
• Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht verwendet werden!
Die heute im Fachhandel angebotenen Winterreifen erfüllen zumeist diese Mindestanforderungen. Da jedoch eine M+S-Kennzeichnung des Reifens weder geschützt, noch durch geeignete Testverfahren definiert ist, muss insbesondere vor Billigimporten aus dem Internet sowie manchen Geländewagenreifen gewarnt werden, die diese Kennzeichnung oft zu Unrecht tragen. Dagegen ist dem sog. Schneeflockensymbol ein festgelegter Traktionstest (USA) bzw. Bremstest (EU) zugrunde gelegt, womit die Eignung gewährleistet wird.
• Tipp: Um sicher zu sein, dass beim Neukauf das gewählte Reifenmodell auch tatsächlich die Eigenschaften eines „Winterreifens“ mit sich bringt, ist zu empfehlen, nur noch Reifen mit dem „Schneeflocken-Symbol“ (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu kaufen. Und: Alle 4 Reifen sind winterfest zu machen!
Was gilt in bestimmen Fällen?
• Mietwagen
Viele Autovermieter bieten Winterreifen als Zusatzausrüstung an. Sie sind verpflichtet, ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das verkehrssicher und fahrbereit ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Fahrzeug mit Sommerreifen vermieten. Es sollte schon bei der Reservierung ein Fahrzeug mit Winterreifen bestellt werden, denn es gibt kein Recht auf kostenlose Zurverfügungstellung.
• Anhänger
müssen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden.
• Reifenpanne
Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden.
• Darf man mit Sommerreifen parken?
Falsch ist auch die Behauptung, Politessen würden gezielt die Reifen parkender Autos kontrollieren und Strafen bei Sommerreifen aussprechen. Das Gesetz verbietet das Fahren mit ungeeigneter Bereifung, nicht aber das Parken.
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Autor: Pressedienst Eingestellt am: 29. November 2011, 08:15 Uhr Eingestellt unter: Aktuell |
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| Abgedruckt in: Stadtjournal Rheine, Ausgabe 10 Alle Artikel aus dieser Ausgabe |
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